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Allgemeine Teilnahmebedingungen
Haftungsausschluß
Die Teilnehmer/-innen beteiligen sich auf eigene Gefahr an unserer Veranstaltung. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit hiermit kein Haftungsausschluss vereinbart wird. Die Teilnehmer erklären mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen entstehen, und zwar gegen den Veranstalter, die Streckenposten, medizinisches Personal, die Rennstreckeneigentümer, Sponsoren, Renndienste und andere Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen und die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen und Stellen, ausser für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteteten Personenkreises - beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteteten Personenkreises - beruhen; gegen die anderen Teilnehmer (Fahrer, Mitfahrer), deren Helfer, die Eigentümer bzw. Halter der anderen Fahrzeuge verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Training entstehen, ausser für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteteten Personenkreises - beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteteten Personenkreises - beruhen.
Der Haftungsausschluss wird mit Abgabe der Nennung allen Beteiligten gegenüber wirksam. Er gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.
Der Veranstalter, die Honda Motor Europe (North) GmbH und alle von ihnen beauftragten Personen, Firmen und Institutionen haften für Durchführung der Reise und Erfüllung der ausgeschriebenen Teile des Reiseangebotes ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Es gelten die jeweils zutreffenden Geschäftsbedingungen (insbesondere für Flüge etc.). Folgeschäden sind grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen.
Anmeldung, Nennung
Die Anmeldung zu der Veranstaltung erfolgt durch Abgabe der Nennung an den
Veranstalter bei gleichzeitiger Entrichtung des Nenngeldes (Teilnahmegebühr).
Hierbei sind ausschließlich die Nennvordrucke (Original oder Kopie)
des Veranstalters bzw. das Anmeldeformular im Internet http://www.honda-cbr1000rr-event.de
zu verwenden. Achtung! Ein rechtlicher Anspruch auf Teilnahme besteht auch
bei Entrichtung des Nenngeldes nicht. Erst mit Übersendung der Teilnahmebestätigung
gilt die Anmeldung als angenommen. Die Teilnahmebestätigung wird grundsätzlich
nur bei sicher erfolgter Zahlung versandt.
Haftpflichtversicherung
Jeder Teilnehmer ist mit der Zahlung des Nenngeldes automatisch haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung deckt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit anderer Teilnehmer ab. Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung.
Krankenversicherung
Der Teilnehmer versichert mit seiner Unterschrift, im Besitz einer gültigen Auslandskrankenversicherung zu sein.
Unfallversicherung
Alle Teilnehmer sind mit der Nennung über eine Unfallversicherung automatisch abgesichert.
Diese beinhaltet:
Invaliditätsabsicherung: Wenn der Versicherte aufgrund eines Unfalls einen bleibenden körperlichen Schaden erleidet, wird ein Jahr nach dem Unfall eine Summe ausbezahlt, die sich an Art und Umfang der Beeinträchtigung bemisst (bis 16.000 EUR).
Tod: Kommt der Versicherte durch einen Unfall ums Leben, wird folgende Summe ausbezahlt (8.000 EUR).
Erweiterte Unfallversicherung (10 EUR/Veranstaltungstag)
Die Teilnehmer erhalten die Möglichkeit, eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Die Information hierüber muss bis Nennungsschluss beim Veranstalter eingegangen sein.
Für diese gelten folgende Angaben:
Invaliditätsabsicherung: Wenn der Versicherte aufgrund eines Unfalls einen bleibenden Schaden erleidet, wird ein Jahr nach dem Unfall eine Summe ausbezahlt, die sich an Art und Umfang der Beeinträchtigung bemisst (bis 31.000 EUR- bei max. 200% Progression plus 16.000 EUR aus der Grundversicherung)
Tod: Kommt der Versicherte durch einen Unfall ums Leben, wird folgende Summe ausbezahlt (15.500 EUR plus 8.000 EUR aus der Grundversicherung)
Kaskoversicherung
Die Einsatzmotorräder sind kaskoversichert. Die Selbstbeteiligung an eventuellen Sturzschäden bei Fahrten mit Instruktor beträgt 1.000 EUR, beim freiem Fahren ohne Instruktor beträgt die Selbstbeteiligung 2.000 EUR. Bei einer Schadenshöhe unter 1.000 EUR (bei Fahrten mit Instruktor) bzw. 2.000 EUR (beim freien Fahren ohne Instruktor) sind vom Teilnehmer nur die die tatsächlichen Reparaturkosten zu zahlen. Dies gilt auch für unverschuldet entstandene Schäden.
Nennungsschluß
Der Nennungsschluss liegt 50 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag der jeweiligen Veranstaltung. Verspätete Anmeldungen können auf Entscheidung durch die Honda Motor Europe (North) GmbH und den Veranstalter angenommen werden. Mehrkosten durch höhere Flugpreise o.ä. werden u.U. auf den Teilnehmer umgelegt.
Nenngeldrückerstattung
Bei Absage der Veranstaltung durch den Teilnehmer gelten folgende Stornobedingungen:
OHNE Reisekostenrücktrittsversicherung
Veranstaltungsbeginn ist die Öffnung der Anmeldung am Vortag des ersten
Fahren auf der Strecke
Stornierung bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn- Geld wird abzüglich
der Stornierungsgebühr von 100 Euro zurück erstattet
Stornierung bis 50 Tage vor Veranstaltungsbeginn- Geld wird abzüglich
der Stornierungsgebühr von 250 Euro zurück erstattet
Stornierung bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn- Geld wird abzüglich
der Stornierungsgebühr von 500 Euro zurück erstattet
ab 9 Tage Rücktritt vor Veranstaltungsbeginn ist eine Rückerstattung
des Nenngeldes ohne Reisekostenrücktrittsversicherung nicht möglich
MIT Reisekostenrücktrittsversicherung
Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Europäische
Reiseversicherung AG (VB-ERV 2005) siehe unten
Selbstbehalt 20%, mindestens jedoch 50€
Allgemeine Bedingungen und Vorschriften
Im Falle einer Absage oder Abbruches einer Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, verfällt das Nenngeld.
Achtung! Gefährdet ein Teilnehmer durch riskante, rücksichtslose Fahrweise Leben und Gesundheit anderer Teilnehmer, wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen.
Verursacht ein Teilnehmer mutwillig bleibende Schäden an der Rennstrecke oder den Anlagen der Rennstrecke (besonders burn out u.ä.), wird er in Höhe des entstandenen Schadens haftbar gemacht.
Bekleidung
Alle Teilnehmer des freien Fahrtrainings sind verpflichtet, zusätzliche Rückenprotektoren zu tragen, insofern keiner in die Kombi eingearbeitet ist. Es werden nur Fahrer/innen mit vorschriftsmäßiger Schutzkleidung zugelassen (unbeschädigter Integralhelm, Lederkombi, Lederstiefel, Lederhandschuhe).
Rechte
Honda Europe North und der Veranstalter haben das Recht, während der Veranstaltungen hergestellte Fotos, Videos, Filmaufnahmen usw. zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Ungenehmigter Verkauf von Waren und Dienstleistungen während der Veranstaltung führt zur sofortigen Erhebung von EUR 500 Standmiete je Veranstaltungstag.
Durchführung, Ablauf
Alle Teilnehmer müssen vor Aufnahme des Trainings bei der Einschreibung vorstellig werden, ansonsten verfällt die Startzusage. Alle Teilnehmer müssen an der Fahrerbesprechung teilnehmen. Bei Nichtteilnahme an der Fahrerbesprechung darf der Teilnehmer die Strecke nicht befahren. Die Fahrerbesprechung wird zu Beginn der Veranstaltung durchgeführt. Der Ablaufplan der Veranstaltung ist der Nennungsbestätigung beigefügt und wird vor Ort ausgelegt. Änderungen im Zeitplan bleiben vorbehalten.
Sicherheitsauflagen
Das Betreten der Sicherheitsbereiche, besonders der Sturzzonen, ist für
alle nicht autorisierten Personen strikt untersagt. Hierzu gehört auch
die Boxengasse. In der Boxengasse besteht absolutes Rauchverbot! Die Boxengasse
ist Einbahnstraße! Die Boxengasse darf nur langsam befahren werden. Entgegen
der Fahrtrichtung darf nur geschoben werden. Im Fahrerlager gilt grundsätzlich
Schritttempo für alle Fahrzeuge! Bei Missachtung erfolgt sofortiger Ausschluss
bzw. Verweis von der Anlage. Das Befahren von Fahrerlager und Boxen/-gasse
durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist streng verboten. Auch ist
der Aufenthalt von Kindern bis zum 14. Lebensjahr in der Boxengasse streng
untersagt. Haustiere sind an der Rennstrecke komplett verboten. Es gilt die
Hausordnung des Circuito de Almeria und des Circuito Cartagena.
Anweisung
Jeder Teilnehmer/in und Helfer/in hat den Anweisungen der Veranstaltungsleitung und deren Beauftragten Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Inhalte dieser Ausschreibung, insbesondere Gefährdung durch rücksichtsloses Fahren im Fahrerlager oder Missachtung der Flaggenzeichen führen zum Ausschluss von der Veranstaltung.
Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen
der Europäische Reiseversicherung AG (VB-ERV 2005)
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Versicherte Personen
Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein namentlich genannten
Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.
Artikel 2 Versicherte Reisen
1. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise.
2. Als Reise im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Privatreisen.
Beruflich veranlasste Reisen gelten nicht als Privatreisen.
Artikel 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
a) ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen;
b) beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt;
c) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der
versicherten Reise;
d) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige
Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person
nicht zu vertreten hat.
Artikel 4 Prämie
1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und
bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu bezahlen.
2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht
bezahlt, so ist die EUROPÄISCHE von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 5 Ausschlüsse
Nicht versichert sind
a) Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen,
Terroranschläge, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik und
andere Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von
hoher Hand;
b) Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat.
Artikel 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadensminderungspflicht);
b) den Schaden der EUROPÄISCHEN unverzüglich anzuzeigen;
c) der EUROPÄISCHEN jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe
ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß
zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelndenÄrzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung
zur Leistung frei. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
fahrlässiger Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE insoweit zur Leistung verpflichtet,
als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den
Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat.
Artikel 7 Zahlung der Entschädigung
Ist die Leistungspflicht der EUROPÄISCHEN dem Grunde und der Höhe nach festgestellt,
hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
Artikel 8 Ansprüche gegen Dritte
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe
der geleisteten Zahlung auf die EUROPÄISCHE über.
2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang
Ersatzansprüche an die EUROPÄISCHE abzutreten.
Artikel 9 Besondere Verwirkungsgründe / Klagefrist
Die EUROPÄISCHE wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
a) die versicherte Person die EUROPÄISCHE nach Eintritt des Versicherungsfalles
arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder
die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versicherungsfalles,
insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben
macht, auch wenn hierdurch der EUROPÄISCHEN ein Nachteil nicht entsteht;
b) eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb
von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt
erst, nachdem die EUROPÄISCHE den Anspruch unter Angabe der mit dem
Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
Artikel 10 Gerichtsstand / Anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für Klagen gegen die EUROPÄISCHE ist München oder der Sitz
des Vermittlers.
2. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.
Artikel 11 Anzeigen und Willenserklärungen
Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und der EUROPÄISCHEN
bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. Vermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
A Reiserücktrittskosten-Versicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Die EUROPÄISCHE erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur
Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden
Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit dessen Eintritt nicht zu rechnen
war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) ihr die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar war.
2. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser,
Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder Straftat eines
Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten
Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten
Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung
arbeitslos gemeldet war.
3. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehe- bzw. Lebenspartner
oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern,
Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister,
Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten
Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige
Angehörige der versicherten Person betreuen (Betreuungspersonen);
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern
nicht mehr als vier Personen die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende
Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
§ 2 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere
Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von
Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
b) bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubweise
auftreten;
c) wenn der von der EUROPÄISCHEN beauftragte Vertrauensarzt (siehe § 3 Nr. 3 c)
die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;
d) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen
Hilfsmitteln.
§ 3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes
die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten
möglichst niedrig zu halten.
2. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der EUROPÄISCHEN
einzureichen:
a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Stornokosten-Rechnung;
b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung, Schwangerschaft,
Impfunverträglichkeit sowie Bruch von Prothesen und Lockerung
von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest, bei psychischer Erkrankung
ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll);
e) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers;
f) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des
Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für
das neue Arbeitsverhältnis;
g) im Falle der Stornierung einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils oder
Wohnwagens sowie bei Bootscharter eine Bestätigung des Vermieters über
die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts.
3. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf
Verlangen der EUROPÄISCHEN außerdem verpflichtet,
a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest
einzureichen;
b) der EUROPÄISCHEN das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit
infolge eines schweren Unfalls oder einer unerwarteten schweren Erkrankung
durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen;
c) sich durch einen von der EUROPÄISCHEN beauftragten Vertrauensarzt
untersuchen zu lassen.
4. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung
zur Leistung frei. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
fahrlässiger Verletzung bleibt die EUROPÄISCHE insoweit zur Leistung verpflichtet,
als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den
Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat.
§ 4 Selbstbehalt
Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall
20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 50,– je
Person.
§ 5 Versicherungswert / Unterversicherung
1. Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten
Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene
Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei
der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als
der Versicherungswert (Unterversicherung), haftet die EUROPÄISCHE nur nach
dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich
Selbstbehalt.
Stand: 15. November 2007
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